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Grundsätzliches:

 

Sie hatten unverschuldet einen Unfall, es liegt also ein Haftpflichtschaden vor

Seit der römischen Zeit - seit mehr als 2000 Jahren - gilt bereits das Schadenersatzrecht in nahezu unveränderter Grundform; sinngemäß so:

 

"Ein Geschädigter ist so zu stellen, als ob das verursachende Ereignis nicht stattgefunden hätte.

Ist eine Instandsetzung aus irgend einem Grunde nicht möglich, soll eine angemessene finanzielle Entschädigung stattfinden."

 

Erst vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber sinngemäß hinzugefügt:

"Falls ein Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht, so ist diese zu gewähren, wenn sie konkret anfällt (etwa bei Vorlage einer Reparaturrechnung)

 

Dieses Schadenersatzrecht gemäß §249, BGB wird bei allen Haftpflichtgutachten, die von uns erstellt werden, immer unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ausnahmslos zugrunde gelegt.

 

Wir ermitteln immer den 100% - Schaden.

Bevor Sie sich irgendwohin verweisen lassen, sprechen Sie uns an.

 

Wichtige Hinweise und weitere Einzelheiten können Sie jederzeit bei uns erfragen.

 

Wir erstellen auch Kasko-Gutachten

Hier entscheidet der jeweilige Versicherer den Verfahrensweg.

Dazu gehört auch die Entscheidung, welcher Sachverständige im Auftrag des Versicherers tätig werden soll.

Der Grund für diese abweichende Regelung liegt darin, daß hier das Versicherungsvertragsrecht gilt.

Die jeweiligen Vertragsbedingungen können Sie den für Ihren Vertrag zutreffenden Bedingungen (AKB) entnehmen, der jedem Vertrag beiliegt.                        

Oftmals  weichen die Formulierungen und Inhalte voneinander ab - sollte Ihnen etwas unklar sein oder kommt es zu verbleibenden Differenzen, helfen wir Ihnen auch hier gerne im Rahmen unserer Möglichkeiten weiter.

 

Ein Sonderfall tritt ein, wenn Sie nur teilweise im Recht - aber vollkaskoversichert sind.

Je nach der Quote der Beteiligung kann es sinnvoll sein, im Zusammenspiel der Versicherer (fremde Haftplicht und eigene Kasko) das sogenannte Quotenvorrecht zu nutzen, was - auch bei Mitverschulden - zu einer nahezu vollständigen Regulierung, einschließlich diverser anfallender Nebenpositionen,  führen kann.

 

In den letzten Jahren stellen wir fest, daß zunehmend auf das Quotenvorrecht zurückgegriffen wird.

Voraussetzung ist hierbei die Einbindung eines Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht Ihres Vertrauens - auch ohne Rechtsschutzversicherung sollten Sie sich dort erkundigen.

 

 

 

 

 

 

 

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